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AGB


ANBOTSGRUNDLAGEN
Günther Spindler Gesellschaft m.b.H., Ödenburger Straße 1 - 3, 1210 Wien, FN 101556y, Handelsgericht Wien

Allgemein
1. Diese Anbotsgrundlagen sind Vertragsbestandteil sämtlicher Aufträge an die Günther Spindler GmbH („AN“). Anderslautende Bedingungen des Kunden („AG“) haben nur Gültigkeit, soweit sie vom AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Gegenanboten des AG wird insofern vorab widersprochen, als sie auf andere allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen, die mit den vorliegenden Anbotsgrundlagen in Widerspruch stehen.
2. Die Anwendung der ÖNORM B 2110 wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Die Baustelle muss mit LKW-Zügen oder 5-Achs/Sattelzügen angefahren werden können.
4. Bei Baugrubenaushub, Hinterfüllungsarbeiten und Aufschüttungsarbeiten ist Voraussetzung, dass diese mit einem Großgerät (ca. 20 to) bei einer maximalen Grabtiefe von 6,00 m erfolgen können. Verdichtungsarbeiten – mind. 8 to Fahrwalze.
5. Die Deponierung des Aushubsmaterials muss auf einer Bodenaushubdeponie rechtlich erlaubt sein.
6. Bei Hinterfüllungen muss eine direkte Zufahrt mit LKW möglich sein.
7. Beauftragte Leistungen dürfen nur beim zuständigen Bauleiter oder Vertreter des AN abgerufen werden. Bei Bestellung von Leistungen auf andrem Wege, wird dafür der jeweils gültige Listenpreis verrechnet.
8. Gesamtbeurteilung: Der AG stellt dem AN vor Beginn der Aushubarbeiten eine grundlegende Charakterisierung des Aushubmaterials gemäß Deponieverordnung zur Verfügung (Einschließlich der Zuordnung zu einer oder mehreren Deponieunterklassen inkl. Angabe der Schlüsselnummer).
9. Bei Auftragserteilung ist die GLN Nr. vom AG bekannt zu geben. Preisbildung/Abrechnung
10. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise enthalten keine Baugrubensicherung, keine Straßenreinigung, keine händischen Arbeiten.
11. Bei Aushubarbeiten von Fundamenten, Gräben und Schächten, wird mit einer Löffelbreite von mind. 80 cm (Tiefe mind. 80 cm) kalkuliert.
12. Die Preise laut Anbot gelten nur bei Beauftragung des gesamten Anbotes. Als Basis für die Kalkulation wird Bodenklasse 3-5 angenommen, wobei das Bodenrisiko vom AG getragen wird.
13. Unsere Preisangebote behalten für die Dauer von 30 Tagen (ab Ausstellungsdatum) Gültigkeit.
14. Basis des angebotenen Preises ist, dass die Arbeiten in einem Arbeitsgang durchzuführen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erhöht sich der angebotene Preis um den tatsächlichen Mehraufwand.
15. Bei Baugrubenaushub ist das Fördern innerhalb der Baustelle nicht inbegriffen.
16. Auf unsere angegebenen Sandpreise wird die Landschaftsabgabe gemäß NÖ Landschaftsabgabenverordnung 2011 von derzeit € 0,196/t exklusive Umsatzsteuer aufgeschlagen.
17. Eventuell anfallende Altlastensanierungsbeiträge werden gesondert, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, verrechnet.
18. Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Einer gesonderten schriftlichen oder mündlichen Abnahme der Leistung des AN durch den AG bedarf es nicht.
Zahlungsbedingungen
19. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Erhalt, spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
20. Die Abrechnung erfolgt nach Naturmaß.
21. Für Erdarbeiten wird kein Haftrücklass gewährt.
22. Der AG ist zur Aufrechnung mit Forderungen des AN nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des AN oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, berechtigt. AG, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, sind zur Aufrechnung von Gegenforderungen nicht berechtigt.
Haftung
23. Für Kabel- sowie Rohrschäden unter der Erdoberfläche wird keine Haftung übernommen. Der AG gibt dem AN die Lage von allfälligen Kabeln oder Rohren im Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn bekannt. 24. Der AN haftet ohne Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des AN zurückzuführen sind. Für sonstige Schäden, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem AN entstehen, haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber AG, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, gilt abweichend bzw. zusätzlich: Der AN haftet nur bei Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden (für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Ansprüche Dritter) wird ausgeschlossen. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 25. Das Rechtsverhältnis untersteht österreichischem Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) und des IPR-Gesetzes. 26. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den 21. Wiener Gemeindebezirk sachlich kompetente Gericht nicht ausschließlich zuständig. Ist der AG Verbraucher im Sinne des KSchG, ist Gerichtsstand für den AN der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des AG. Schlussbestimmungen 27. Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird vom AN durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, ersetzt. 28. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem AN vereinbart werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AG, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, stimmen zu, dass der AN diese Anbotsgrundlagen auch bei laufender Geschäftsbeziehung einseitig anpassen und ändern kann.

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